Ruhezeit/Freistellung nach nächtlichen Einsätzen – Antwort der Landesregierung (Drs. 19-09498)

Ruhezeit/Freistellung nach nächtlichen Einsätzen – Antwort der Landesregierung (Drs. 19-09498)

Die Landesregierung Niedersachsen hat eine Kleine Anfrage zur Ruhezeit/Freistellung nach nächtlichen Einsätzen von Ehrenamtlichen (Hilfsorganisationen/Katastrophenschutzeinheiten) beantwortet. Kern der Antwort: Einen generellen neuen Anspruch will das Land nicht schaffen; maßgeblich sei, in welchem Rechtsrahmen der jeweilige Einsatz läuft. 

Für die Freiwillige Feuerwehr verweist die Landesregierung auf § 12 Abs. 3 NBrandSchG: Freistellung für die Einsatzdauer und den notwendigen Zeitraum zur Wiederherstellung der Arbeits- bzw. Dienstfähigkeit. Für Einsätze von Hilfsorganisationen „unterhalb“ eines Katastrophenfalls komme eine entsprechende Rechtsfolge insbesondere dann in Betracht, wenn die Unterstützung angeordnet ist, z. B. nach § 24a NBrandSchG (dann gelten §§ 17–19 NKatSG entsprechend, inklusive § 17 Abs. 3 Satz 2 NKatSG zur Wiederherstellungszeit) oder bei einem Großschadensereignis im Rettungsdienst über § 7 Abs. 5 NRettDG mit Verweis auf § 17 NKatSG. 

Zur Frage der tatsächlichen Handhabung vor Ort erklärt die Landesregierung, ihr lägen dazu keine Erkenntnisse vor; eine flächendeckende Abfrage sei im Rahmen einer Kleinen Anfrage nicht zumutbar. Ergänzend wird auf ein Informationsschreiben vom August 2024 an Katastrophenschutzbehörden und Hilfsorganisationen verwiesen; ein weiterer gesetzgeberischer Schritt sei aus Sicht der Landesregierung nicht erforderlich. 

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