Die Landesregierung beantwortet die Kleine Anfrage entlang einer klaren Leitplanke: Rettungsdienst ist Aufgabe der kommunalen Träger im eigenen Wirkungskreis. Das Land setzt damit keinen „Landesstandard per Erlass“, sondern verweist auf das NRettDG und bleibt im Kern bei Rechtsaufsicht und Mindestanforderungen. [1][2]
Inhaltlich wird „Einheitlichkeit“ eng gelesen: einheitlich sein müssen Rettungsmittel gleicher Zweckbestimmung innerhalb eines Rettungsdienstbereichs, nicht aber die Rettungswachen. Für Leitstelle/Wachen/Rettungsmittel nennt das Gesetz „Stand der Technik“; die Landesregierung operationalisiert das praktisch über DIN und verzichtet auf weitere Prüfschienen oder landeseigene Konkretisierung. [1][3]
Genau hier liegt die Lücke: In der Praxis wirken neben DIN/„Stand der Technik“ regelmäßig Arbeitsstättenrecht, staatlicher Arbeitsschutz und Unfallversicherungs- und Unfallverhütungsrecht mit – und zwar nicht als „Nice to have“, sondern als Pflichtprogramm. Arbeitsstätten sind nach ArbStättV so zu betreiben, dass Gefährdungen vermieden bzw. minimiert werden; ausdrücklich unter Berücksichtigung von Stand der Technik und einschlägigen Regeln. [4] Der Arbeitgeber ist nach ArbSchG verpflichtet, erforderliche Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen (inkl. Organisation/Gefährdungsbeurteilung als Grundlogik). [5] Parallel verpflichtet das SGB VII die Unternehmerseite zur Prävention; konkretisiert wird das u. a. durch DGUV Vorschrift 1. [6][7]
Und dann kommt das BetrVG ins Spiel: Viele Umsetzungen von Arbeits- und Gesundheitsschutz, Unfallverhütung, Arbeitsorganisation, Technik (z. B. Dokumentations-/Telematiksysteme) und Arbeitszeitfragen sind mitbestimmungspflichtig. Das muss man bei Planung und Rollout „mitrechnen“, sonst scheitert es nicht an DIN, sondern an Prozess und Rechtslage. [8]
Wichtig für die „Wirtschaftlichkeits“-Debatte: Wenn Maßnahmen rechtlich geboten sind (ArbStättV/ArbSchG/SGB VII/DGUV), sind das keine freiwilligen „Extras“, die man bequem als „unwirtschaftlich“ abräumen kann. Streit entsteht eher an der Kante „was ist konkret erforderlich/angemessen?“ – nicht daran, ob man Arbeitsschutz überhaupt finanzieren darf. Unter BetrVG-Gesichtspunkten heißt das auch: Wo Mitbestimmung greift, kann die Umsetzung rechtlicher Pflichten nicht als „optional“ behandelt werden, sondern muss als Bestandteil der zulässigen und notwendigen Organisation berücksichtigt werden. In der Rettungsdienstrealität heißt das: Wer Ausstattung/Umbaumaßnahmen diskutiert, sollte von Anfang an DIN + Arbeitsschutz/UV + Mitbestimmung gemeinsam denken; sonst wirkt die landesseitige Antwort zwar sauber, hilft aber im Projektalltag nur begrenzt. [1][4][8]
Verweise
[1] Niedersächsischer Landtag. Drucksache 19/9861: Einheitlichkeit von Ausstattung und Ausrüstung. Hannover: Niedersächsischer Landtag, 2026.
[2] Niedersachsen. Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz NRettDG § 3 Träger des Rettungsdienstes. Voris – Wolters Kluwer Online. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/63115d8a-bc59-3f5d-9792-e41276d3958a
[3] Niedersachsen. Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz NRettDG § 4 Abs. 5 Stand der Technik; Einheitlichkeit Rettungsmittel. Voris – Wolters Kluwer Online. https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/c86b6955-9ce9-3380-8db5-5d6b911181b2
[4] Bundesrepublik Deutschland. Arbeitsstättenverordnung ArbStättV § 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. Gesetze im Internet. https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/__3a.html
[5] Bundesrepublik Deutschland. Arbeitsschutzgesetz ArbSchG § 3 Grundpflichten des Arbeitgebers. Gesetze im Internet. https://www.gesetze-im-internet.de/arbschg/BJNR124610996.html
[6] Bundesrepublik Deutschland. Sozialgesetzbuch VII SGB VII § 21 Verantwortung des Unternehmers. Gesetze im Internet. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7/__21.html
[7] Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung. DGUV Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention. DGUV Publikationen. https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/2909
[8] Bundesrepublik Deutschland. Betriebsverfassungsgesetz BetrVG § 87 Mitbestimmungsrechte. Gesetze im Internet. https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__87.html