Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat mit Urteil vom 10.11.2025 – 12 LB 117/24 entschieden, dass ein Krankentransportunternehmen von einer gesetzlichen Krankenkasse keine Auskunft über Inhalte und Entgelte verlangen kann, die diese mit anderen Krankentransportunternehmen vereinbart hat.
Das Gericht stellt klar: Solche Vereinbarungen können als wettbewerblich sensible Informationen geschützt sein; ihre Offenlegung würde die Verhandlungsposition der Krankenkassen schwächen und den Preiswettbewerb beeinträchtigen.
Für die Praxis heißt das: Wer künftig selbst eine Entgeltvereinbarung nach § 133 SGB V abschließen will, kann sich nicht per Informationsfreiheitsrecht einen landesweiten Überblick über die Konditionen anderer Anbieter verschaffen.