Der Katastrophenschutz in Deutschland fällt in Gesetzgebung und Vollzug grundsätzlich in die Zuständigkeit der Länder. Für Niedersachsen bildet das Niedersächsische Katastrophenschutzgesetz (NKatSG) die maßgebliche landesrechtliche Grundlage. Nachfolgend sind die wesentlichen Informationen zusammengestellt, die den rechtlichen und organisatorischen Rahmen des Katastrophenschutzes in Niedersachsen bestimmen.

Vorschrift / FundstelleKurzbeschreibung / Hinweis
Niedersächsisches Katastrophenschutzgesetz (NKatSG)Zentrale landesrechtliche Grundlage des Katastrophenschutzes in Niedersachsen.
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater TrägerFördergrundlage für Ausstattung und Ausbildung privater Katastrophenschutzeinheiten.
Niedersächsisches Landesamt für Brand- und Katastrophenschutz (NLBK)Das NLBK ist obere Katastrophenschutzbehörde. Darüber steht des Nds. Innenministerium als oberste Katastrophenschutzbehörde. Die Landkreise, kreisfreien Städte und die Städte Cuxhaven und Hildesheim sind untere Katastrophenschutzbehörden und nehmen die Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis wahr.
Aufgaben des Niedersächsischen Landesamtes für Brand- und Katastrophenschutz im Brand- und KatastrophenschutzDas NLBK nimmt eine Bündelungs-, Steuerungs- und Verteilfunktion zwischen der kommunalen und der ministeriellen Ebene wahr.
Gliederung und Sollstärke der Einheiten des KatastrophenschutzesVorgaben zur Struktur und Sollstärke der Einheiten im Katastrophenschutz.
Kreisfeuerwehrbereitschaften in Niedersachsen 
(KFB-Erlass)
Nach den NBrandSchG werden die Landkreise verpflichtet mindestens eine Kreisfeuerwehrbereitschaft aufzustellen. Mit diesem RdErl. werden Anforderungen an die Aufstellung und Ausstattung sowie die Aufgaben der KFB geregelt.
Fahrberechtigungsverordnung (FahrBVO)Verordnung zu Fahrberechtigungen für Einsatzkräfte bestimmter Organisationen.
Niedersächsisches Brandschutzgesetz (NBrandSchG)Zentrale Rechtsgrundlage für Brandschutz und Hilfeleistung der Feuerwehr in Niedersachsen.
Niedersächsische Feuerwehrverordnung (Nds. FwVO)
Niedersächsisches Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (NPOG)Aktuelle Rechtsgrundlage im Polizei- und Ordnungsrecht
Organisation der Polizei des Landes NiedersachsenAktueller Polizeiorganisationsrunderlass
Feuerwehr-Dienstvorschriften Feuerwehr – Dienstvorschriften via NLBK Download
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Ausstattung und Ausbildung von Katastrophenschutzeinheiten privater TrägerDas Land gewährt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 NKatSG, nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHOZuwendungen für Ausstattung und Ausbildung einschließlich anteiligen Verwaltungsaufwands von Katastrophenschutzeinheiten privater Träger.
Katastrophenschutz; Hinweise und Regelungen zur Planung von Evakuierungen Betroffener (Evakuierungsplanung)Die untere Katastrophenschutzbehörde ist verpflichtet, einen Sonderplan Evakuierung für ihren Bezirk oder betroffene Teilbezirke zu erstellen, welche innerhalb der Mittelzone (Radius 20 km) um ein aktives Kernkraftwerk oder innerhalb eines Radius von 10 km um eine sonstige kerntechnische Anlage gemäß Festlegung des Landesnotfallplans gemäß § 10c NKatSG
liegen.
Katastrophenschutz; 
Hinweise und Regelungen zur Lagerung und Ausgabe von Jodtabletten