Neue Bedarfsverordnung Rettungsdienst

Neue Bedarfsverordnung Rettungsdienst

Im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt (Nds. GVBl. 18/2023, S. 203) wurde am 19. September 2023 nach rund 30 Jahren eine neue Bedarfsverordnung Rettungsdienst für Niedersachsen veröffentlicht.

Kern der Novelle ist die Anpassung an die überarbeiteten Aufgaben nach § 2 NRettDG. Mit der Änderung im Juni 2022 wurde der Notfalltransport als eigener Aufgabenbereich eingeführt. Dazu bestimmt § 2 Abs. 3 Nr. 2 BedarfVO-RettD nun, dass die Zeitspanne zwischen Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem und dem Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) beim Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr zu erwartenden Einsätze 30 Minuten nicht überschreiten soll.

Der Notfalltransport ist gegenüber dem Notfallrettungseinsatz in der Regel weniger dringlich. Das rechtfertigt eine längere Eintreffzeit. Gemeint sind Einsätze bei Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen erforderlich werden können, die kurzfristig am Einsatzort durchzuführen sind, um Transportfähigkeit herzustellen und die Patientinnen und Patienten anschließend – falls notwendig – unter fachgerechter Betreuung mit geeigneten Rettungsmitteln in eine passende Behandlungseinrichtung zu bringen.

Viele fachlich gewünschte oder angeregte Punkte haben es nicht in die neue Bedarfsverordnung geschafft. Begründet wird das mit dem engen Regelungsspielraum der Verordnungsermächtigung in § 30 Nr. 2 NRettDG.

Es bleibt zu hoffen, dass die nächste Novelle nicht wieder Jahrzehnte auf sich warten lässt und sich stärker an den realen Herausforderungen orientiert – etwa durch abgestufte Eintreffzeiten je nach Einsatzanlass. Es wirkt anachronistisch, dass ein Herzinfarkt in derselben Zeit erreicht werden muss wie ein schwerer Schnitt in den Finger. Mit der aktuellen Bedarfsverordnung werden wir die strukturellen Probleme des Rettungsdienstes nicht lösen.

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