Im Nds. GVBl. (18/2023 – S.203) wurde am 19. September 2023 nach rund 30 Jahren eine neue Bedarfsverordnung Rettungsdienst für das Land Niedersachsen veröffentlicht.
Im Wesentlichen erfolgte eine Anpassung an die ebenfalls überarbeiten Aufgaben nach § 2 NRettDG. Hier wurde im Juni 2022 der Notfalltransport eingeführt. Für diesen Aufgabenbereich ist nunmehr im § 2 Abs. 3 Nr. 2 BedarfVO-RettD geregelt, dass der Zeitraum zwischen der Auslösung der Alarmierung im Einsatzleitsystem bis zum Eintreffen des ersten Rettungsmittels am Einsatzort (Eintreffzeit) soll für den Notfalltransport in 80 Prozent der in einem Jahr im Rettungsdienstbereich zu erwartenden Einsätze 30 Minuten nicht überschreiten.
Bei einem Notfalltransport handelt es sich um eine Leistung, die von der Dringlichkeit geringer anzusehen ist und deshalb eine größere Zeitdauer bis zum Eintreffen rechtfertigt. Diese Einsätze hat der Rettungsdienst bei sonstigen Verletzten oder Erkrankten, bei denen medizinische Maßnahmen notwendig werden könnten, diese in kurzer Zeit am Einsatzort durchzuführen, die Transportfähigkeit dieser Personen herzustellen und sie erforderlichenfalls unter fachgerechter Betreuung mit dafür ausgestatteten Rettungsmitteln in eine für die weitere Versorgung geeignete Behandlungseinrichtung zu befördern.
Viele Dinge, die fachlich gewünscht bzw. angeregt wurden, fanden keinen Eingang in die neue Bedarfsverordnung. Grund hierfür sei, dass die Verordnungsermächtigung des NRettDG (§ 30 Nr. 2 NRettDG) nur einen engen Regelungsspielraum aufweist.
Wollen wir hoffen, dass die nächsten Novelle nicht erneut 30 Jahre auf sich warten lässt und sich mehr an den Herausforderungen orientiert (Bspw. abgestufte Eintreffzeiten für verschiedene Einsatzanlässe). Es mutet nicht nur in Niedersachsen als Anachronismus an, dass ein Herzinfarkt in der gleichen Zeit erreicht werden muss, wie ein schlimmer Schnitt in den Finger. Mit der aktuellen Bedarfsverordnung werden wir die Herausforderungen des Rettungsdienstes nicht meistern können.