Einheitliche Ausstattung im Rettungsdienst: Landtag fragt nach „Stand der Technik“, Spenden und Sonderbedarfen

Einheitliche Ausstattung im Rettungsdienst: Landtag fragt nach „Stand der Technik“, Spenden und Sonderbedarfen

Im Niedersächsischen Landtag liegt eine Kleine Anfrage zur Einheitlichkeit von Ausstattung und Ausrüstung im Rettungsdienst vor (Drs. 19/9605). Ausgangspunkt ist § 4 Abs. 4 NRettDG: Leitstellen, Rettungswachen und Rettungsmittel müssen dem Stand der Technik entsprechen; außerdem sollen Rettungsmittel gleicher Zweckbestimmung innerhalb eines Rettungsdienstbereichs einheitlich ausgestattet und ausgerüstet sein.

Die Fragen zielen auf typische Praxisfälle: Darf eine einzelne Rettungswache „mehr“ vorhalten als der Standard? Wie sind Spenden- oder Stiftungsfinanzierungen einzuordnen? Und wie werden besondere Gefährdungslagen (z. B. Industrie- oder Laborstandorte) abgebildet, ohne die gesetzliche Einheitlichkeit zu unterlaufen?

Für die Rolle der Ärztlichen Leitung Rettungsdienst (ÄLRD) ist nicht eine Empfehlung entscheidend, sondern § 10 Abs. 3 NRettDG: Die ÄLRD leitet den Rettungsdienst außerhalb des Einsatzes in medizinischen Fragen und im Qualitätsmanagement und verantwortet Aus- und Fortbildung. Sie legt Ausstattung nicht einseitig fest; maßgeblich ist die Bedarfsplanung des Trägers nach § 4 Abs. 6 NRettDG (im Benehmen mit den Kostenträgern), in der Rettungsmittel, Rettungswachen und ggf. begründete Sonderbedarfe planmäßig verankert werden können – sofern sie notwendig und wirtschaftlich sind.

Stand der Technik“ ist im NRettDG eine qualitative Untergrenze (nicht zwingend „Maximal-Ausstattung“). Welche Ausstattung refinanzierungsfähig ist, wird zugleich durch das Kosten- und Entgeltregime geprägt: Nach § 15 (und § 15a) NRettDG sind notwendige Kosten eines wirtschaftlich arbeitenden Rettungsdienstes Maßstab; auf Seiten der gesetzlichen Krankenversicherung gilt zusätzlich das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V („ausreichend, zweckmäßig, wirtschaftlich“, nicht über das Notwendige hinaus).

Die Anfrage verweist außerdem auf eine Veröffentlichung im Niedersächsischen Ministerialblatt aus 2019. Dabei handelt es sich dem Charakter nach um eine Bekanntmachung: Inhaltlich werden dort Beschlüsse/Empfehlungen des Landesausschusses Rettungsdienst (LARD) veröffentlicht (nicht „eigene“ materielle Standards des Ministeriums). Die gesetzliche Aufgaben- und Zuständigkeitsbasis des LARD umfasst insbesondere die Befassung mit Grundfragen und der Fortentwicklung des Rettungsdienstes sowie Qualitätsstandards und Qualitätsmanagement (§ 13 Abs. 2 NRettDG) und – im Kostenbereich – Richtlinien zur Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten (§ 14 Abs. 3 NRettDG).

Ich bin gespannt, wie die Landesregierung diese Punkte in der Antwort konkretisiert – insbesondere zur Abgrenzung „gleiche Zweckbestimmung“, zur Handhabung spendenfinanzierter Zusatzvorhaltung und zur planungsrechtlich sauberen Abbildung begründeter Sonderbedarfe im Rahmen von § 4 NRettDG.


Fundstellen

  1. Niedersächsischer Landtag, Kleine Anfrage Drs. 19/9605 „Einheitlichkeit von Ausstattung und Ausrüstung im Rettungsdienst nach § 4 Abs. 4 Satz 5 NRettDG“, Eingang 14.01.2026, verteilt 20.01.2026.
  2. Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)§ 4 Abs. 4 und Abs. 6 (Stand der Technik/Einheitlichkeit; Bedarfsplanung).
  3. NRettDG§ 10 Abs. 3 (Ärztliche Leitung Rettungsdienst: medizinische Fragen, Qualitätsmanagement, Aus- und Fortbildung).
  4. NRettDG§ 15 Abs. 1 und § 15a Abs. 1 (notwendige Kosten; Maßstab: wirtschaftlich arbeitender Rettungsdienst).
  5. SGB V§ 12 Abs. 1 (Wirtschaftlichkeitsgebot).
  6. NRettDG§ 13 Abs. 2 (Aufgaben LARD: Grundfragen/Fortentwicklung; Qualitätsstandards Notfallrettung; Qualitätsmanagement; landeseinheitliche Muster; Geschäftsordnung) und § 14 Abs. 3 (Richtlinien zur Ermittlung der betriebswirtschaftlichen Gesamtkosten).
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