Verwaltungsgericht Lüneburg – verneint die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme

Verwaltungsgericht Lüneburg – verneint die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme

In einem Urteil hat das VG Lüneburg (Urteil vom 29.01.2025 – 6 A 55/24) erstmals und entgegen einiger obergerichtlichen Entscheidungen bundesweit die Anwendbarkeit der Bereichsausnahme nach § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWG verneint.

Diese Bereichsausnahme macht es möglich für bestimmte Dienstleistungen des Katastrophenschutzes, des Zivilschutzes und der Gefahrenabwehr von den Vorschriften des Vergaberechts abzuweichen und diese an gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen zu übertragen, ohne ein förmliches Aus-schreibungsverfahren durchzuführen.

Der betroffene Landkreis hat angekündigt gegen dieses Urteil Berufung einzulegen (vgl. NDR Studio Lüneburg vom 05.03.2025 – 15:29 Uhr).

Diese Berufungsmöglichkeit ist durch das Verwaltungsgericht Lüneburg wegen der grundsätzlichen Bedeutung ermöglicht worden. Das OVG Niedersachsen wird nun zu urteilen haben, ob die Bereichsausnahme in Niedersachsen zur Anwendungen kommen kann oder nicht.

In einer ersten Bewertung des Urteils kommt bspw. der Vergabeblog zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung des VG Lüneburg nicht überzeugt (vgl. Vergabeblog.de vom 24/02/2025 Nr. 70057).

Gleichwohl besteht nun, durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erneute eine Rechtsunsicherheit bei der Vergabe von Rettungsdienstleistungen, die in dieser Zeit vermutlich keiner gebrauchen kann.

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