LAG Niedersachsen zu Bereitschaftszeiten und Mindestlohn beim DRK

LAG Niedersachsen zu Bereitschaftszeiten und Mindestlohn beim DRK

newsAm 28.07.2016 wurden vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen vier Verfahren verhandelt, bei denen es um die Vergütung von Bereitschaftszeiten im Zusammenhang mit der BAG Entscheidung zum Mindestlohn ging.

Der gleichlautende Tenor der Entscheidungen lautet:

„Die Ableistung von Bereitschaftszeiten ist nach der Vergütungsstruktur des DRK RTV abgegolten. Diese Abgeltung ist zulässig und verstößt nicht gegen die Vorschriften des MiLoG.“

Die Parteien stritten über die Vergütung von Bereitschaftszeiten, wobei als Vorfrage problematisch ist, ob das anwendbare Vergütungssystem in zulässiger Weise eine Abgeltung auch vor dem Hintergrund des Mindestlohngesetzes vorgenommen hat. Die Kläger bezogen sich u.a. auf die Ausführungen des BAG Urteils vom 29.06.2016, wonach der gesetzliche Mindestlohn für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen ist. Die Kläger machten geltend, dass die Bereitschaftszeiten nicht vergütet worden sind. Mit dieser Auffassung konnten sich die Kläger, wie in der Vorinstanz (ArbG Celle, 6. Januar 2016, Az: 2 Ca 425/15, Urteil) nicht durchsetzen.

Das LAG Niedersachsen hat die Revision zugelassen.

LAG Niedersachsen, 5.Kammer, Az.: 5 Sa 182/16, 5 Sa 183/165 Sa 184/165 Sa 185/16,

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