Kein Anspruch auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren

Kein Anspruch auf Anhörung im Gesetzgebungsverfahren

Das VG Hannover hat mit Urteil vom 13.09.2023 (1 A 2294/22) klargestellt, dass Interessenverbände keinen einklagbaren Anspruch darauf haben, von der Landesregierung bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen angehört zu werden.

Konkret ging es um einen Verband aus dem Bereich Katastrophenschutz, der bei der Novellierung des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes beteiligt werden wollte.

Das Gericht sah dafür weder im niedersächsischen Landesrecht noch in der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung eine subjektive Rechtsposition; auch aus Art. 3 Abs. 1 GG folge kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Sinne eines „Rechtsanspruchs auf Lobbyismus“.

Entscheidend war damit: Beteiligung von Verbänden kann politisch oder fachlich sinnvoll sein, rechtlich erzwingen lässt sie sich ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage aber nicht.

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