ÄLRD: Viel Verantwortung, oft zu wenig klare Rolle

ÄLRD: Viel Verantwortung, oft zu wenig klare Rolle

Ausgangspunkt dieser Einschätzung ist der Fachartikel von Breuer et al. „Ärztliche Leitungen Rettungsdienst in Deutschland: Struktur, Verantwortung, Selbstwahrnehmung“, veröffentlicht 2026 in Notfall + Rettungsmedizin.

Die dort ausgewertete ÄLRD-Befragung zeigt ein bekanntes Problem: Nicht selten sind Ärztliche Leitungen Rettungsdienst weniger an der Menge ihrer Aufgaben überfordert als an einer unsauberen Rollendefinition. Besonders deutlich wird das im Blick auf die drei am stärksten vertretenen Länder der Studie: Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen [1].

In Nordrhein-Westfalen ist die Rolle vergleichsweise stark gefasst: Die ÄLRD leitet und überwacht den Rettungsdienst in medizinischen Belangen und im Qualitätsmanagement; hinzu kommt ein ausdrücklicher Datenzugang für qualitätssichernde Zwecke [2].

In Niedersachsen ist die Funktion ebenfalls klar geregelt, allerdings im Zusammenspiel mehrerer Vorschriften: § 10 Abs. 3 NRettDG beschreibt die Leitung in medizinischen Fragen, im Qualitätsmanagement sowie die Verantwortung für die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Personals; § 11 liefert die nötige Dokumentations- und Datenbasis. Verstärkt wird das durch die niedersächsische Empfehlung des Landesausschusses Rettungsdienst, die die Rolle zusätzlich konkretisiert [3][4].

In Hessen wirkt die gesetzliche Ausgestaltung zurückhaltender: Dort steht stärker die fachliche Beratung und Unterstützung des Trägers im Vordergrund, während Qualitäts- und Datenfragen normativ stärker verteilt geregelt sind [5].

Entscheidend ist dabei: Verantwortung heißt nicht, dass die ÄLRD jede Analyse, jedes Audit und jede Auswertung selbst machen muss. Gerade im medizinischen Qualitätsmanagement und in der Aus- und Fortbildung können nachgeordnete fachlich qualifizierte Kräfte operative Aufgaben gut übernehmen. Die Aufgabe der ÄLRD liegt dann in der medizinischen Steuerung: Standards setzen, Qualität sichern, Entwicklungen bewerten und Verantwortung für die Richtung übernehmen [3][4].

Mein Fazit:

Das eigentliche Problem ist oft nicht ein zu großer Themenkatalog, sondern die fehlende saubere Trennung zwischen Verantwortung, Zuständigkeit und operativer Ausführung.

Wo diese Trennung gelingt, wird die Funktion handhabbar. Wo sie misslingt, landet schnell alles bei der ÄLRD – und genau dann wird die Rolle unklar und auf Dauer überfordernd [1].

Fundstellen:

[1] Breuer, Florian; Beckers, Stefan; Blunck, Dominik; Bohn, Andreas; Lechleuthner, Alex; Schröder, Hanna; Nohl, Andre: Ärztliche Leitungen Rettungsdienst in Deutschland: Struktur, Verantwortung, Selbstwahrnehmung. In: Notfall + Rettungsmedizin, 2026, DOI: 10.1007/s10049-026-01741-6. 

[2] Nordrhein-Westfalen, Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch Unternehmer (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW), insbesondere § 7 Abs. 3 und § 7a Abs. 7.

[3] Niedersachsen, Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG), insbesondere § 10 Abs. 3 und § 11.

[4] Niedersachsen, Empfehlung des Landesausschusses „Rettungsdienst“: Ärztliche Leitung Rettungsdienst, Bek. d. MI v. 24.04.2019, Nds. MBl. Nr. 22/2019, S. 874.

[5] Hessen, Hessisches Rettungsdienstgesetz (HRDG), insbesondere § 19 und § 20.

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