Der Zivilschutz bezeichnet den Katastrophenschutz im Verteidigungsfall. Nach der verfassungsrechtlichen Kompetenzordnung des Grundgesetzes fällt dieser besondere Teil des Bevölkerungsschutzes in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes.

Hiervon zu unterscheiden ist der Katastrophenschutz in Friedenszeiten, etwa bei Hochwasserlagen oder anderen Naturereignissen. Für diesen Bereich sind die Länder zuständig. Sie haben die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Regelungen zu treffen, um entsprechende Gefahren abzuwehren sowie deren Folgen zu begrenzen.

Dem Bund obliegt es demgegenüber, im Fall kriegerischer Auseinandersetzungen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten vor den Auswirkungen des Krieges zu schützen sowie eingetretene Schäden und Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Zu diesem Zweck hat der Bund die notwendigen Vorsorge- und Schutzmaßnahmen zu treffen. Diese Vorkehrungen und Maßnahmen werden nachfolgend dargestellt.